Verhaltenskodex - aho-sh

ARBEITSKREIS HEIMISCHE ORCHIDEEN
SCHLESWIG-HOLSTEIN
VEREIN FÜR NATURSCHUTZ
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Verhaltenskodex

Verhaltenskodex über den Umgang mit gefährdeten Orchideen-Populationen
    
Nachstehender Verhaltenskodex wurde auf dem Treffen der AHO-Vorstände im Oktober 2011 in Bad Liebenstein vom AHO Sachsen-Anhalt aus gegebenem Anlass vorgetragen. Es wurde vereinbart ihn für alle AHO Deutschlands verbindlich zu übernehmen:
    
Die Mitglieder des AHO Schleswig-Holstein erkennen an, dass grundsätzlich von der Betretung der Wuchsorte der heimischen Orchideen-Arten Beeinträchtigungen und Gefährdungen für deren Fortbestand ausgehen können. Diese resultieren besonders aus der Beschädigung von Jungpflanzen und sterilen Individuen,  sowie auf Moorstandorten aus der Beeinträchtigung und  Veränderung des Bodengefüges und des Wasserhaushaltes.
    
Als gefährdete Populationen müssen vor allem individuenschwache Vorkommen der in der Roten Liste aufgeführten Arten der Kategorien R, 0 und 2 gelten.      Als individuenschwach sind grundsätzlich alle Populationen mit durchschnittlich weniger als 100 blühenden Pflanzen anzusehen.
    
Die Mitglieder des AHO Schleswig-Holstein sind sich ihrer besonderen Verantwortung und ihrer Vorbildrolle bewusst und halten für diese Vorkommen eigenverantwortlich nachstehende Verhaltensregeln ein:
    
1. Grundsätzlich unterbleibt ein Betreten dieser Populationen außerhalb  öffentlicher Wege.
2. Sollen aus satzungsgemäßen Gründen Untersuchungen in diesen Populationen erfolgen, oder Foto-Belege gefertigt werden, ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Art- oder Gebietsbetreuer aufzunehmen.  Der Vorstand des AHO kann hierzu entsprechende Informationen geben.
3. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung von Fundort-Daten, die ein Auffinden dieser Populationen durch Dritte ermöglichen, unterbleibt.       
    
Diese Verhaltensregeln sind ausdrücklich nicht auf das Bundesland Schleswig-Holstein beschränkt.
  
Eine Missachtung dieser Verhaltensregeln stellt einen Verstoß gegen die  satzungsgemäßen Ziele des AHO S-H dar und kann als vereinsschädigendes  Verhalten gewertet werden.
   
Die geltenden gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.
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