Satzung - aho-sh

ARBEITSKREIS HEIMISCHE ORCHIDEEN
SCHLESWIG-HOLSTEIN
VEREIN FÜR NATURSCHUTZ
ARBEITSKREIS HEIMISCHE ORCHIDEEN SCHLESWIG-HOLSTEIN
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Satzung

Satzung des Arbeitskreises Heimische Orchideen Schleswig-Holstein
   
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Arbeitskreis Heimische Orchideen Schleswig-Holstein“ (AHO –SH).
(2) Er hat seinen Sitz in 24986 Mittelangeln (Ortsteil Satrup)
   
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins sind Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der Flora mit dem Schwerpunkt heimische Orchideen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Untersuchung der      Standorte und Erforschung der Lebensbedingungen heimischer Orchideen,      Erfassung ihrer Vorkommen, deren Schutz und Pflege  sowie Entwicklung von      Verfahren zur Vermehrung dieser Pflanzen.
Der Naturschutzgedanke ist aktiv zu vertreten und durch Öffentlichkeitsarbeit wie z.B. Ausstellungen und Vorträge zu verbreiten.
   
§ 3 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck des Vereins erforderliche Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Mittel des Vereins, insbesondere etwaige Überschüsse, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Vereinsführung entstanden sind.
(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
   
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
   
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch Austritt, der spätestens bis zum 31. Oktober auf den 31.Dezember des laufenden Jahres erklärt werden muss, durch Ausschluss aus dem Verein oder bei dessen Auflösung. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft bei Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Mitgliedschaft endet auch mit Ablauf des Jahres, wenn das Mitglied trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht bis zum 1. Oktober des betreffenden Jahres nachgekommen ist.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit.
(5) Der jährliche Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
   
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
   
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Einzelmitgliedern und den Vertretern der juristischen Personen. Sie findet einmal jährlich statt und ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung im Rahmen des Jahres- oder Halbjahresprogramms ist zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Ort und Zeit der Versammlung werden vom Vorstand bestimmt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet und ist ohne Rücksichtnahme auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  - die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  - die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes,
  - die Behandlung von Anträgen,
  - Änderungen der Satzung und
  - die Auflösung des Vereins.
(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(7) Anträge zu Satzungsänderungen, Abwahl des Vorstandes oder Auflösung des Vereins sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich zu übermitteln.
(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von mindestens 3 Stimmberechtigten ist geheim zu wählen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
   
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen: Dem/der 1. Vorsitzenden, dessen/derer Stellvertreter/Stellvertreterin (zugleich 2. Vorsitzender/Vorsitzende), dem/der Kassenwart/Kassenwartin und dem/der Schriftführer/Schriftführerin.
(2) Die Vertretung des AHO-SH erfolgt durch den/die 1. oder 2. Vorsitzenden/Vorsitzende. Sie sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
(3) Der/die Kassenwart/Kassenwartin und der/die 1. Vorsitzende sind im finanziellen Geschäftsverkehr jeder allein unterschriftsberechtigt.
(4) Im Innenverhältnis gilt: Der/die 2. Vorsitzende darf nur bei Verhinderung oder im Auftrag des/der 1. Vorsitzenden handeln.
(5) Dem Vorstand können bis zu 2 Beisitzer/Beisitzerinnen angehören.
(6) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte entsprechend der Satzung.
(7) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden im Amt.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch telefonisch gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9)  Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen sowie die voraussichtlichen Entwicklungen und Vorhaben aufzuzeigen.
   
§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Prüfung erfolgt durch 2 Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen. Diese werden ebenfalls für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
   
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit  2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Der Verein wird aufgelöst, wenn es auch in einer 2. anzuberaumenden Mitgliederversammlung nicht gelingt, einen Vorstand zu wählen.  
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein e.V., Färberstr. 51, 24534 Neumünster, ersatzweise an das Unabhängige Kuratorium Landschaft Schleswig-Holstein, Verband für Naturschutz und Landschaftspflege e.V., Ringstraße 9, 24802 Emkendorf/Bokelholm, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
   
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins am 15. Dezember 2007 in Kiel beschlossen und am 04. Mai 2019 auf der Mitgliederversammlung in Kiel redaktionell überarbeitet.

   
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